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Klasse C1:

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Mindestalter: 18 Jahre

 

 

Klasse C1E:

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug

a.     der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt

 

b.     der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt

 

Mindestalter: 18 Jahre

 

 

Klasse C:

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Mindestalter:

a.     21 Jahre,

b.     18 Jahre

       I.        nach erfolgter Grundqualifikation nach §4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl.I S. 1958) in der jeweils geltenden Fassung

      II.        für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach

                i.        dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin"

               ii.        dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder

              iii.        einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

 

 

Klasse CE:

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

Mindestalter:

a.     21 Jahre,

b.     18 Jahre

       I.        nach erfolgter Grundqualifikation nach §4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl.I S. 1958) in der jeweils geltenden Fassung

      II.        für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach

                i.        dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin"

               ii.        dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder

              iii.        einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.